Zians-Haas Rechtsanwälte

Corona-Krise und Home-Office: welche Besteuerung für die luxemburgischen Grenzgänger?

30.03.2020

Wie werden die 24 Ausnahmetage berechnet?

"Wer einen ausländischen Arbeitsvertrag hat, wird auch dort besteuert" ist ein glatter Trugschluss.

Das Recht zur Besteuerung wird zwischen den Staaten durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Das Abkommen zwischen Belgien und Luxemburg sieht vor, dass alle Tage, die eine Person für einen Luxemburger Arbeitgeber arbeitet, auch dort versteuert wird, jedoch unter einer Bedingung: die Arbeit muss auch in Luxemburg verrichtet werden. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in Luxemburg physisch anwesend sein muss.

Um den Arbeitnehmern aber zu erlauben einige Tage im Home-Office zu arbeiten oder an Versammlungen etc. in anderen Ländern teilzunehmen, wurde 2015 eine Absprache zwischen Belgien und Luxemburg getroffen, die eine 24-Tage-Ausnahmeregelung vorsieht.

Laut dieser Regelung darf der Arbeitnehmer bis zu 24 Tage in einem Ziviljahr in einem anderen Land als Luxemburg tätig sein, ohne dass das entsprechende Einkommen in Belgien besteuert wird.

Und jetzt? Was ist mit der Corona-Krise, bei der Home-Office quasi verpflichtend ist?

Die Absprachen zwischen Belgien und Luxemburg sahen vor, dass u.a.  bei höherer Gewalt die 24-Tage-Regelung keine Anwendung findet und dass diese Tage ebenfalls nicht in Belgien besteuert werden.

Die Verwaltungen haben bestätigt, dass sie die Covid19-Krise als höhere Gewalt ansehen.

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